Patentrecht

Patente schützen Erfindungen. Erfindungen sind Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik. Geschützt wird nicht ein konkreter Gegenstand sondern eine abstrakte Lösung, typischerweise in Form einer Vorrichtung oder eines Verfahrens.

Der Schutzbereich des Patents wird durch die Patentansprüche bestimmt. Diese beschreiben in abstrakterweise Weise die gechützte Problemlösung. Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Eine Patentverletzung liegt vor, wenn ein Dritter die Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers verwendet.

Dem Patentinhaber steht gegen den Verletzer ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu, der regelmäßig vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Wege der Abmahnung geltend gemacht wird. Noch unterhalb der Schwelle der Abmahnung ist die sogenannte Schutzrechtsanfrage einzuordnen, mit der auf eine mögliche Patentverletzung hingewiesen wird, ohne dass dies mit einem Unterlassungsbegehren verbunden ist.

Dem Patentinhaber steht neben dem Unterlassungsanspruch im Falle der schuldhaften Verletzung ein Schadensersatzanspruch zu. Weiterhin hielft ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dem Patentinhaber bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Die Streitigkeiten zur Frage der Patentverletzung werden vor besonderen Landgerichten (deutsche Patente) und vor dem sogeannten Einheitlichen Patentgericht (Europäische Patente) ausgetragen.

Patentfähig sind nur Erfindungen die neu sind. Das heißt, die Erfindung darf nicht zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bereits zum Stand der Technik gehören. Zum Stand der Technik gehören alle Informationen, die öffentlich zugänglich sind. Die fehlende Patentfähigkeit kann im Wege der Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht in München oder vor dem Einheitlichen Patentgericht geltend gemacht werden. Da bei der Patenterteilung nur selten eine zuverlässige Prüfung des weltweiten Wissens stattfinden kann, sind die Chancen für einen erfolgreichen Nichtigkeitsangriff regelmäßig groß.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen patentrechtlichen Angelegenheiten.

Markenrecht

Im Rahmen der Globalisierung und der Verdichtung des Welthandels gewinnen Marken und das damit verknüpfte Markenrecht an Bedeutung. Markenschutz wird typischerweise durch Eintragung einer Marke im Register erworben. Der Markenschutz ist - wie alle IP-Rechte - territorial. Eine deutsche Marke wird beim DPMA angemeldet und genießt nach Eintragung Schutz in Deutschland. Die Europäische Union hat die Möglichkeit geschaffen, Unionsmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eintragen zu lassen. Dieses Verfahren bietet einen Markenschutz für die gesamte EU.

Für einen internationalen Markenschutz kann das sogenannte Madrider System genutzt werden. Über dieses bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) angesiedelte System können Internationale Marken für eine Vielzahl von Staaten angemeldet werden.

Die geläufigsten Marken sind Wort- oder Wort-Bildmarken. Bei der Markenentwicklung ist es wichtig, unterscheidungskräftige Wort- und Bildschöpfungen zu kreieren. So einzigartiger die Markengestaltung gelingt, so einfacher ist der Eintragungsprozess. Auch die Wiedererkennbarkeit der Marke und die Chancen auf einen besonders hohen Markenwert steigen mit der Individualität der Zeichengestaltung. Hilfreich ist es, wenn eine Wortschöpfung keine beschreibenden Elemente enthält.

Der Markenschutz bezieht sich auf bestimmte in einem Verzeichnis festgelegte Waren- und Dienstleistungen.

Gerne beraten wir Sie in bei der Gestaltung und Entwicklung von Marken und Markenstrategien.

Design

Gestaltungen von Gegenständen oder Stoffen können als sogenanntes Design oder Geschmacksmuster vor Nachahmung rechtlich geschützt werden. Voraussetzung für den Schutz ist, dass die Gestaltung neu ist und sogenannte Eigenart besitzt. Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck der Gestaltung deutlich von anderen Gestaltungen abhebt. Neuheit liegt vor, wenn die Gestaltung zuvor der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist, dass Gestaltungen insoweit keinen Designschutz genießen, als dass die Gestaltungen ausschließlich durch ihre technisch Funktion bedingt sind.

Deutsche Designs werden durch Eintragung beim DPMA geschützt. Auf Ebene der EU können Gemeinschaftsgeschmacksmuster für das Gebiet der Union erworben werden. Dies kann zum einen durch Eintragung geschehen, dann beträgt die maximale Schutzdauer 25 Jahre. Daneben besteht ein gesetzlicher Designschutz auf EU-Ebene, der für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gestaltung andauert.

Das eingetragene Design/Geschmacksmuster darf nur von seinem Inhaber verwendet werden. Dritten ist die Benutzung ohne Zustimmung des Inhabers verwehrt. Insbesondere dürfen Dritte keine Produkte anbieten oder inverkehrbringen, die der Gestaltung des Designs entsprechen. Bei nicht eingetragenen EU-Geschmacksmustern gilt dies nur dann, wenn das betroffene Produkt das Ergebnis einer Nachahmung ist. Das heißt Parallelschöpfungen sind nicht erfasst.

Wir beraten Sie beim rechtlichen Schutz von Produktgestaltungen und nehmen für Sie Designanmeldungen vor.

IT-Verträge

Verträge im Bereich der IT unterliegen zunächst den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Die einzelnen Erscheinungsformen von IT-Verträgen werden klassischen Vertragstypen zugeordnet. Der Erwerb von Software zur dauerhauften Nutzung für ein einmaliges Entgelt wird als Kaufvertrag angesehen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Software auf einem Datenträger oder per Download verfügbar gemacht wird. Die Nutzung von Cloudsoftware oder SaaS-Lösungen für eine laufende Vergütung wird mietvertraglich eingeordnet. Die Veränderung oder Anpassung von Software wird als Werkvertrag verstanden.

Neben der Vertragstypologie spielt das Urheberrecht an Computerprogrammen eine bedeutende Rolle. Innerhalb der EU bietet die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24) einen guten Rechtsrahmen. Das Urheberrecht der Sofwareautoren entsteht unbürokratisch kraft Gesetztes zum Zeitpunkt der Entstehung des Programms. Nur der Urheber darf das Computerprogramm verwenden. Die sogenannten Verwertungsrechte sind dem Urheber zugeordnet. Zu nennen sind die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, der Umarbeitung und Verbreitung eines Computerprogramms. Eine Vervielfältigung liegt auch vor, wenn das Programm ausgeführt wird, da hierbei eine Kopie der Software im Arbeitsspeicher des Rechners erstellt wird.

Die Inhaber des Urheberrechts können Dritten Nutzungsrechte einräumen. Oftmals wird dem Nutzer der Software ein einfaches Recht zur Nutzung eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht (Lizenz) muss inhaltlich ausgestaltet werden. Hierzu dienen die sogenannten Enduser Licene Agreeements (EULA). Auch für die Gestaltung von Vertriebsstrukturen spielt die Einräumung von Nutzungsrechten eine gewichtige Rolle. So ist es möglich, einem Vertriebspartner ein besonderes Nutzungsrecht einzuräumen, welches diesen ermächtigt, Unterlizenzen an Enduser zu erteilen.

Wir gestalten für Softwareverträge aller Art und begleiten rechtlich Ihre IT-Projekte.

Vertriebsverträge

Vertriebsstrukturen bilden das Rückrat einer erfolgreichen Markterschließung. Von Handelsvertreter- bis zu Vertragshändlernetzen bieten sich verschiedene Möglichkeiten, den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zu organisieren. Mit der Wahl eines Vertriebsmodells sind jeweils spezifische Vor- und Nachteile verbunden. Es gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen auch in Hinblick auf das EU-Wettbewerbsrecht, welches in den EU-Gruppenfreistellungsverordnungen zu beachtende Vorgaben enthält. Der Aufbau von Vertriebsstrukturen erfordert die Gestaltung von Verträgen, die ua. die Vergütungsmodelle, das Auftreten der Handelspartner am Markt, Ausgleichregelungen und Haftungsfragen enthalten sollten.

Der Handelsvertretervertrag ist der Klassiker unter den Vertriebsverträgen. Gekennzeichnet ist dieser Vertragstyp von der selbstständigen Tätigkeit des Handelsvertreters bei gleichzeitiger hoher Integration in die Geschäftsstrukturen des auftraggebenden Unternehmers. Das Handelsvertreterverhältnis basiert auf den gesetzlichen Regelungen der § 84 ff. HGB und der EU-Handelsvertreterrichtlinie. Der Pflicht des Handelsvertreters Vertragsabschlüsse zu vermitteln, steht die Verpflichtung des Unternehmers gegenüber Provision an den Handelsvertreter zu zahlen. Der Handelsvertreter handelt, soweit er mit einer Abschlussvollmacht ausgestattet ist, im Namen des Unternehmers. Bei ordentlicher Kündigung durch den Unternehmer muss der Vorteil des Unternehmers, der ihm in dem gewonnenen Kundenstamm verbleibt, ausgeglichen werden (Handelsvertreterausgleich).

Die Kommission hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kommissionär im eigenen Namen aber auf Rechnung des Kommittenten als Auftraggeber handelt. Der Kommissionär ist nach außen hin für die Abwicklung des Geschäfts mit dem Dritten voll verantwortlich. Im Innenverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent wirkt sich das Geschäft jedoch wie ein eigenes Geschäft des Kommittenten aus. Gesetzlich geregelt ist die Kommission in § 383 ff. HGB. Der Kommittent als Auftraggeber erhält das aus dem Geschäft Erlangte (beispielsweise den Kaufpreis). Er muss aber auch die mit dem Geschäft verbundenen Aufwendungen tragen und dem Kommissionär die vereinbarte Provision zahlen. Der dauerhaft für den Kommittenten tätige Kommissionär wird als Kommissionsagent bezeichnet. Kommissionsagentenverträge sind gesetzlich nicht geregelt. Es werden aber die Regelungen zur Handelsvertretung entsprechend angewandt.

Der Vertragshändler handelt im Gegensatz zu Handelsvertreter und Kommissionär im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Als selbstständiger Händler erzielt er seinen Gewinn aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. In der Praxis kommen verschiedene Erscheinungsformen des Vertragshändlerverhältnisses vor. Das Spektrum reicht von relativ lockeren Rahmenverträgen, die nicht viel mehr als die Bezugspreise und Lieferkonditionen für den Vertragshändler regeln, bis zu einer starken Eingliederung von Vertragshändlern in das Vertriebswesen von Markenherstellern.

Gerne beraten wir Sie bei dem Aufbau und der Gestaltung Ihrer Vertriebsstrukturen.