Fotocollage - Interessenschwerpunkte, Abbildungen von Recherchematerial (Bücher, Ordner,...)

Patentrecht

Das Patent ist eine schneidige Waffe. Wem vorgeworfen wird, dass er ein Patent verletze, wird dies schnell zu spüren bekommen. Dem Patentinhaber steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu, den er schon vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Wege der Abmahnung geltend machen kann. Noch unterhalb der Schwelle der Abmahnung ist die sogenannte Schutzrechtsanfrage einzuordnen, mit der auf eine mögliche Patentverletzung hingewiesen wird, ohne dass dies mit einem Unterlassungsbegehren verbunden ist. Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch helfen dem Patentinhaber bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Möglichkeit der Berechnung des Schadens im Wege einer geschätzten Lizenzgebühr ist für den Patentinhaber komfortabel.


 

Technologieunternehmen ist es zu empfehlen, hinsichtlich der einschlägigen Tätigkeitsgebiete eine permanente Patentrecherche zu betreiben. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind hiermit oft fachlich und finanziell überfordert. Eine zunehmende Patentdichte, die schleichende Erosion der Grenzen der Patentierbarkeit im Bereich der Software und unklar formulierte Patentansprüche erhöhen in diesem Zusammenhang das Risiko ungewollt Patente zu verletzen. Für den vermeintlichen Patentverletzer kann sich darüber hinaus eine Besonderheit des deutschen Verfahrensrechts bei Patentverletzungsprozessen als tükische Falle erweisen: Er ist im Verletzungsprozess mit dem Einwand, das Patent hätte nie erteilt werden dürfen, ausgeschlossen. Ihm bleibt nur die Möglichkeit Einspruch bzw. Nichtigkeitsklage zu erheben und die Aussetzung des Verletzungsprozesses zu beantragen. Sofern das Verletzungsgericht den Prozess nicht aussetzt, kann es daher passieren, dass der Beklagte zur Unterlassung der Nutzung der patentierten Problemlösung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird, obwohl das Patent später für nichtig erklärt bzw. widerrufen wird. Der vermeintliche Patentverletzer kann dann nur versuchen, die durch die Vollstreckung des Verletzungsurteils erlittenden Schäden im Nachhinein gegen den Patentinhaber geltend zu machen.


 

-> Zu den Themen Aussetzung des Verletzungsprozesses und softwarebezogene Patente habe ich publiziert. Das erworbene Wissen setze ich in der Praxis für die Durchsetzung Ihrer Interessen ein. Gerne vertrete ich Sie gerichtlich und außergerichtlich in allen patentrechtlichen Angelegenheiten.


 

 
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