

-Ansprüche auf Vergütung verjähren erstmals 2007 -
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21.07.2004 (EEG 2004) gebietet in § 6 Abs. 1 den Netzbetreibern Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt mit mindestens 9,67 Cent pro Kilowattstunde zu vergüten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies sind im Vergleich zur Mindestvergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29.03.2000 (EEG 2000) 2 Cent pro Kilowattstunde mehr.
Diese höhere Vergütung ist auch für ältere Wasserkraftwerke der genannten Leistungsstärke zugänglich. Altanlagen, die vor dem 31.07.2004 in Betrieb genommen wurden, haben nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 9,67 Cent pro Kilowattstunde, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
Merkmal 1: Es muss sich um Laufwasserkraftwerke handeln. Dies sind Kraftwerke, die das natürlich abfließende Wasser von Flüssen und Seen nutzen.
Merkmal 2: Die Kraftwerke müssen vor dem 01. August 2004 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt gehabt haben.
Merkmal 3: Die Anlagen müssen in der Weise modernisiert worden sein, dass nach der Modernisierung nachweislich der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. An die ökologische Verbesserung sind keine überhöhten Ansprüche zu stellen. Es reicht beispielsweise aus, wenn eine Fischtreppe eingebaut oder die Restwassermenge des Flusses erhöht wurde.
Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 25.09.2006 - 5 O 253/06 M die höhere Vergütung einem Betreiber zu gesprochen, dessen Wasserkraftwerk im oben genannten Sinne ökologisch modernisiert, die Modernisierung aber durch eine wasserrechtliche Ausbaugenehmigung vor Inkrafttreten des EEG 2004 am 01.08.2004 genehmigt wurde. Ihrem klaren Wortlaut nach ist die Regelung des § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 sogar auf Anlagen zugeschnitten, bei denen die Modernisierung vor dem 01.08.2004 abgeschlossen wurde.
Wurde die Mehrvergütung bisher nicht geltend gemacht, so ist zu beachten, dass die Vergütungsansprüche für das Jahr 2004 mit Ablauf des 31.12.2007 verjähren.