Fotocollage - Hintergründe, Abbildung von Gegenständen aus der Kanzlei

Stellungnahme zur Patentierbarkeit von Software

In dem Verfahren G 3/08 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) sollen Rechtsfragen, die die Patentierbarkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen gemäß Art. 52 Abs. 2 c) i. V. m. Abs. 3 des Europäischen Patentübereinkommens betreffen, geklärt werden.


Für den neu gegründeten BIKT - Bundesverband Informations- und Kommmunikationstechnologie e. V. hat die Anwaltskanzlei Rasmus Keller eine Stellungnahme verfasst, die auf der Abhandlung "Softwarebezogene Patente und die verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte der Softwareautoren aus Art. 14 GG" (ISBN 978-3-86844-119-2) basiert. Die Untersuchung stellt dar, dass die Erteilung softwarebezogener Patente mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Verwertungsrechte der Softwareautoren einhergeht, die Programme entwickelt haben, die vom Schutzbereich dieser Patente erfasst werden. Die Abhandlung kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Eingriff in das Urheberrecht der Softwareautoren mit Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.


Die Stellungnahme bringt dieses Ergebnis in das Verfahren G 3/08 ein und erläutert dessen Verbindlichkeit für das EPA. Die Stellungnahme wurde am 15.04.2009 von dem BIKT öffentlich zugänglich gemacht.


 
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